Garmisch-Partenkirchen und seine jüdischen Bürger  -  1933-1945

 

 

 

Berta Schneider - Olympiagastgeberin und Opfer des Holocaust

 

28.06.1938

„Der Bürgermeister des Marktes Garmisch-Partenkirchen an das Bezirksamt Garmisch-Partenkirchen

Gegenstand: Fremdenbeherbergung

Das Anwesen Angerstraße Nr. 12 in Garmisch-Partenkirchen befindet sich im Besitz der Jüdin Berta Schneider, geboren am 26.08.1889 zu München, die in diesem Haus auch selbst Wohnung hat.

Schneider betreibt seit mehreren Jahren die Privatzimmervermietung mit Frühstücksabgabe an Kurgäste. In ihrem Haushalt war bis 30. September 1935 das Hausmädchen Karolina Lengenleicher, geboren am 4. April 1909 zu Wielenbach, beschäftigt. Seit 1. Oktober 1935 ist Pachtvertrag zwischen Schneider und Lengenleicher abgeschlossen, nach dem als Inhaber des Fremdenbeherbergungsbetriebes plötzlich Lengenleicher auftaucht. Es werden insgesamt 5 Zimmer mit zusammen 8 Betten vermietet; nach der Größe des Betriebes der Öffentlichkeit für Jedermann und sonstigen Ausstattung liegt Konzessionspflicht vor.

Eine am Samstag, den 25. Juni 1938 durch die Kriminalpolizei durchgeführte Kontrolle ergab, dass sowohl an Juden wie an arische Personen Zimmer abgegeben werden, es wurden Gäste arischer Abstammung sowie auch Juden angetroffen. Im Übrigen gibt das Fremdenbuch hiefür Aufschluss.

Ich bitte das Bezirksamt sowohl der Schneider wie der Lengenleicher die Privatzimmervermietung mit sofortiger Wirksamkeit zu untersagen.

Gründe:

Es ist offensichtlich, dass zwischen Schneider und Lengenleicher ein Scheinpachtvertrag besteht. Lengenleicher war hier ständig als Hausmädchen beschäftigt. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Es ist angeblich eine jährliche Pachtsumme von 1920.- RM vereinbart. Der Lengenleicher fehlen sicherlich die Mittel um diesen Betrieb ernstlich pachten zu können. Als tatsächliche Vermieterin muss Schneider betrachtet werden.

Die sämtlichen Anwesensbesitzer in der Angerstraße - mit Ausnahme der Schneider - sind arischer Abstammung und zum großen teil Parteigenossen. Es ist für diese Volksgenossen ein befremdendes und bedrückendes Gefühl in ihrer nächsten Umgebung stets auf Juden zu stoßen, die, obwohl erst vor wenigen Monaten eine überall bekannt gewordene Judenabwehraktion durchgeführt wurde und nunmehr auch den Prospekten der Kurverwaltung Handzettel beiliegen „Juden sind in den Werdenfelser Kurorten unerwünscht“, dennoch die Stirne haben, sich hier gut zu fühlen.

Die Angerstraße liegt unweit des Bahnhofes. Gäste, die ihre Zimmer nicht vorausbestellt haben, erreichen auf der Wohnungssuche zuerst die Angerstraße. Es werden sich arische Gäste nicht selten unbewusst bei Schneider einmieten und müssen dann erkennen, dass sie in einem jüdischen Haus gelandet sind. Vor solchen unangenehmen Überraschungen geschützt zu werden, hat heute der deutsche Volksgenosse bei der bestehenden klaren Scheidung ein Recht darauf. Er wird es nie verstehen, dass in einem so allgemein bekannten Ort wie Garmisch-Partenkirchen es noch einen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen jüdischen Betrieb gibt.

Wenngleich auch strafpolizeilich gegen Schneider und Lengenleicher nichts vorliegt, so ist die Zuverlässigkeit dieser Personen für diesen Betrieb dennoch in Zweifel zu ziehen. Da ein Jude auf Grund seiner Erbanlagen zur nationalsozialistischen Weltanschauung nie bejahend wohl nur feindlich eingestellt sein kann, wird er in Gesprächen mit arischen Gästen, die sich bei Zusammenwohnen zwangsläufig bieten, stets dem Staat gegenüber abträglich urteilen und der zu erstrebenden Gemeinschaft des Volkes in ihrer politischen Einheit nur Schaden zufügen. Arische Gäste aber, denen der jüdische Betrieb bereits bekannt ist und sich dennoch einmieten, sind von vornherein als politische nicht einwandfrei anzusehen. Es besteht hier zweifellos eine Clique politisch entgegen der Staatsauffassung des Nationalsozialismus handelnder Personen, deren Leiter aber die tatsächliche Vermieterin, die Jüdin Schneider, ist. Die allgemein erforderliche gewerbepolizeiliche Zuverlässigkeit muss ihr daher abgesprochen werden. Ist die als Unzuverlässigkeit zu wertende Gesinnung auch nach außen hin nicht offen zu erkennen, so ist es hier Aufgabe des Staates vorbeugend zu wirken.

Dieser Gewerbebetrieb hat als jüdisch zu gelten, da er unter dem beherrschenden Einfluss einer Jüdin steht.

Nimmt man den Fall an, dass Lengenleicher tatsächlich Pächterin des Fremdenbeherbergungsbetriebes ist, dann ergibt sich deren politische Unzuverlässigkeit ohne Weiteres, wenn sie als arisches Mädchen Juden beherbergt und so wenig sich in nationalsozialistischer Weltanschauung geschult hat. An ihr ist die den ganzen Kreis umfassende Abwehraktion der Kreisleitung in der Judenfrage spurlos vorübergegangen. Sie setzt sich bewusst über Anordnungen der maßgebenden Parteidienststellen hinweg. Bei ihr finden wir das für Schneider dargelegte bestätigt.

In beiden Fällen ist aus politischen Gründen die Unzuverlässigkeit inbezug auf den Gewerbebetrieb gegeben. Hiezu wird auch die Kreisleitung noch Stellung nehmen.

Zu erwägen ist noch, ob nicht doch auch § 3 des Blutschutzgesetzes angewandt werden kann. Wohl ist nicht ein Jude Haushaltungsvorstand, auch liegt ein Gewerbebetrieb vor, der in Frage stehende Fremdenvermietebetrieb (sic!) ist aber so klein, dass der Privathaushalt und die Fremdenbeherbergung sowohl räumlich wie wirtschaftlich zusammenhängen, sogar eng verbunden sind und sich in diesem Betrieb stets Juden als Gäste aufhalten. Der Zweck des Gesetzgebers, den er mit § 3 erreichen wollte, ist dann erfüllt, wenn deutschblütige weibliche Hausangestellte vor rasseverderblichen geschlechtlichen Gefährdungen geschützt werden. Dieser Zweck ist aber in unserem Fall nur dann erreicht, wenn Arische Mädchen in einem so eng zusammenhängenden Betrieb nicht tätig sind.

Ich wiederhole meine Bitte auf Untersagung der Fremdenbeherbergung.

Personalien:

Schneider Berta, geborene Ambrunn, geboren am 26.8.1899 (sic!) zu München, israelistisch, deutsche Staatsangehörige, geschieden.
Eltern; Ambrunn Hermann und Hermine, geborene Schloss, Herrenschneiderseheleute
Lengenleicher Karolina, ledig, geboren am 4.4.1909 zu Wielenbach, Bez.A.Weilheim, kath., wohnhaft hier, Angerstr. 12
Eltern: Lengenleicher Georg und Mechtilde, geborene Adlwart, Landwirtseheleute, verstorben in Wielenbach
 

Der Bürgermeister des Marktes Garmisch-Partenkirchen
Gez. Scheck“

 

 

Antrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen auf "Untersagung der Fremdenbeherbergung" im Haus "Sonnenfleck" (links, erste von fünf Seiten - 28.06.1938) und Beschluss des Landrates Garmisch-Partenkirchen (rechts, erste von zwei Seiten - 11.01.1939)

 

 

13.08.1938

Bezirksamt Garmisch-Partenkirchen an die Ortspolizeibehörde Garmisch-Partenkirchen

Betreff: Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der Zimmervermietung auf dem Anwesen Angerstr. 12 in Garmisch-Partenkirchen

Der Fremdenbeherbergungsbetrieb von Karoline Lengenleicher in Garmisch-Partenkirchen, Angerstr. 12 ist wegen Unzuverlässigkeit der Inhaberin sofort polizeilich zu schließen (§ 22 Gast.Gesetz). Bei Verstoß gegen diese Anordnung ist Strafanzeige zu erstatten. Auch die Privatvermietung unter 6 Betten an Juden und Arier fällt unter dieses Verbot. Vermietungsschilder sind wegzunehmen.“

 

17.08.1938

Ortspolizeibehörde Garmisch-Partenkirchen

„Das Bezirksamt Garmisch-Partenkirchen (Herr Reg.-Rat Stich) hat heute mit Einverständnis der Kreisleitung Garmisch-Partenkirchen auf Ersuchen der Lengenleicher, hier, Angerstr. 12 wohnhaft, folgende telefonische Anordnung getroffen:

Im Anwesen Angerstraße 12, das laut Verfügung des Bezirksamts Ga.-Pa. vom 13.8.1938 sofort zu schließen ist, haben sich 2 arische Gäste auf noch etwa 10 bis 12 Tage eingemietet. Diese beiden Gäste dürfen noch etwa 10 bis 12 Tage im Hause bleiben, neue Gäste dürfen nicht aufgenommen werden.

An die Gemeindevollzugspolizei Garmisch-Partenkirchen zur Kenntnis.“

 

17.08.1938

Schutzpolizei des Marktes Garmisch-Partenkirchen an die Ortspolizeibehörde Garmisch-Partenkirchen

„Bei Frau Lengenleicher befinden sich zur Zeit nur noch zwei Gäste. Dieselben haben vom Bez.Amt Garmisch-Partenkirchen die Erlaubnis, noch 10-12 Tage zu verbleiben und werden nach dieser Zeit abreisen. Frau Lengenleicher erklärte. Keine neuen Gäste mehr aufzunehmen. Die Vermietungsschilder sind entfernt."

 

01.09.1938

„Ortspolizeibehörde Garmisch-Partenkirchen

Betreff: Vermietung Lengenleicher

An die Schutzpolizei zur neuerlichen Kontrolle und Feststellung.“

 

05.09.1938

Schutzpolizei des Marktes Garmisch-Partenkirchen an die Ortspolizeibehörde Garmisch-Partenkirchen

„Die beiden Gäste sind am 30.8.1938 abgereist. Weitere Gäste wurden nicht mehr aufgenommen. Vermietungsschilder sind nicht mehr angebracht.“

 

11.01.1939

Der Landrat

Beschluss

In der Sache, betreffend das Gesuch der Karolina Lengenleicher, Angerstraße 12 in Garmisch-Partenkirchen, vom 29.07.1936 um die Erlaubnis zum Betriebe der Fremdenbeherbergung im Haus Angerstraße 12 in Garmisch-Partenkirchen beschließt der Landrat Garmisch-Partenkirchen in erster Verwaltungs-Rechtsstufe:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich einer Gebühr von 5.- RM für dieen Beschluss sowie eines Zuschlages von 20 % dieser Gebühr hat der Gesuchssteller zu tragen.

Gründe:

Die Antragstellerin, die schon vorher als Hausmädchen bei der Jüdin Berta Schneider beschäftigt war, führte seit 1. Oktober 1935 auf Grund eines Pachtvertrages die Fremdenbeherbergung im Anwesen der Schneider fort und nahm Juden und Gäste arischer Abstammung in gleicher Weise auf. Sie besitzt daher die für den Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Gaststätten-Ges. erforderliche persönliche Zuverlässigkeit in keiner Weise, weshalb die Erlaubnis zu versagen ist.

Auch der Bürgermeister des Marktes Garmisch-Partenkirchen hat im Schreiben vom 28.6.1938 sich gutachtlich dahin ausgesprochen, dass die Antragstellerin wegen persönlicher Unzuverlässigkeit die Erlaubnis nicht erteilt werden soll.

Das Gesuch musste deshalb abgewiesen werden, ohne dass auf die persönlichen Nachteile, die dem Antragsteller aus der Verweigerung erwachsen können, Rücksicht genommen werden kann.

Als sachfällig hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Ausspruch im Gebührenpunkt stützt sich auf Art. 142, 143 Abs. I Ziff. 3 und 175 des K.G.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zum Regierungspräsidenten von Oberbayern zulässig…

Garmisch-Partenkirchen, den 11. Januar 1939

Der Landrat: J.A. gez. Stich“

 

Berta Schneider wurde am 3./4. April 1942 von München in das Ghetto Piaski deportiert und dort ermordet.

 

Quellen:

Archiv des Marktes Garmisch-Partenkirchen - Gewerbekonzessionen - Akt Lengenleicher

Bundesarchiv: Gedenkbuch - Opfer der Verfolgung der Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Deutschland 1933-1945

 

 

© Alois Schwarzmüller 2010