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Erbgesundheitsgericht und
Zwangssterilisation - "Aufartung" in Garmisch-Partenkirchen |
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"Der Staat hat, was irgendwie ersichtlich krank und erblich belastet und damit weiter belastend ist, zeugungsunfähig zu erklären und dies praktisch auch durchzusetzen." Ein Satz wie ein Faustschlag, hingeschrieben in Landsberger Festungshaft vom gescheiterten Putschisten Adolf Hitler.(1) Der Reichskanzler Adolf Hitler konnte wenige Jahre später mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 seine programmatische Droh-botschaft in die politische Tat umsetzen: Bis 1945 wurden etwa 400000 Frauen und Männer zwangsweise unfruchtbar gemacht. „Erbgesundheitspflege“ nannte man das in der Sprache des Dritten Reiches. Der „rassenhygienischen Sonderbehandlung“ wurde zugeführt, wer den „Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft“ nicht genügte. Das hatte eine lange Vorgeschichte. Aber bis 1933 gab es für Mediziner, Kriminalbiologen, Psychiater oder Bevölkerungswissenschaftler, die gegen „die Herrschaft der Minderwertigen“ kämpften, keine gesetzlichen Grundlagen zur Verwirklichung ihrer „Vision einer völkischen Erneuerung“.(2) Mit dem ersten Rassengesetz des Dritten Reiches aber wurde es möglich, „biologisch minderwertiges Erbgut auszuschalten“ und „durch die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen zu bewirken.“(3) Als erbkrank galten Patienten mit einer der Diagnosen „angeborener Schwachsinn", Schizophrenie, manisch-depressive Psychose, Epilepsie, Chorea Huntington, „erbliche Blindheit", „erbliche Taubheit", körperliches Fehlbildungs-syndrom oder Alkoholabhängigkeit. Zur Durchführung des Gesetzes arbeiteten Gesundheitsämter, Heil- und Pflegeanstalten und sogenannte „Erbgesundheitsgerichte“ Hand in Hand: Dem Amtsarzt wurden als erbkrank geltende Patienten angezeigt, es folgte der Antrag auf Unfruchtbarmachung bei dem zuständigen Erbgesundheitsgericht, von dem dann das Verfahren zur Sterilisation eröffnet wurde. Das Erbgesundheitsgericht setzte sich in der Regel zusammen aus dem für den Bezirk zuständigen Amtsarzt, einem Amtsrichter und einem in Erbgesund-heitsfragen als besonders sachkundig geltenden zweiten Arzt, meist ein Anstaltspsychiater. Zuständig für die Durchführung des Beschlusses, war der Amtsarzt, ggf. unter Polizeieinsatz.
„Rassische Aufartung“ in Garmisch-Partenkirchen Im November 1933, acht Monate nach der "Machtergreifung", acht Monate vor dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, wandte sich im Garmisch-Partenkirchner Tagblatt ein Arzt an die Öffentlichkeit, der „die Umformung des deutschen Menschen“ ankündigte, die „Überfremdung des „ärztlichen Berufes durch rassenfremde Elemente“ beklagte und versprach, dass „die SA der Ärzteschaft … die großen Aufgaben der Eugenik, die rassische Aufartung in Angriff nehmen“ werde.[4] Der Boden für den Vollzug des Gesetzes vom 14.07.1933 wurde auch hier sehr schnell bereitet. Ein „Verzeichnis der Gebrechlichen, Blinden, Taubstummen und Blöden“ wurde angelegt. Danach lebten 1933 im Markt Garmisch 45 Frauen und Männer mit den im Gesetz genannten Behinderungen, 1934 waren es 46, 1935 47; für den Markt Garmisch-Partenkirchen wurden 1936 71 Menschen mit Behinderungen festgestellt und 1937 76.[5] Ein weiteres „Verzeichnis der im Gemeindebezirk Garmisch wohnhaften Körperbehinderten“ vom 7. April 1934 listete 17 Frauen und Männer als „blind, taubstumm, krüppelhaft“ auf, vier von ihnen waren verheiratet, 13 ledig. Sie waren zwischen zehn und 75 Jahren alt, sechs von ihnen wurden als „berufslos“ bezeichnet.[6] Die im Staatsarchiv München derzeit zugänglichen Akten des Gesundheitsamtes Garmisch-Partenkirchen[7] geben einen Eindruck davon, wie das Gesetz vom 14. Juli 1933 im Bezirk Garmisch-Partenkirchen und in den Gemeinden Garmisch-Partenkirchen, Kohlgrub, Mittenwald, Oberammergau, Oberau, Obergrainau und Wallgau mit Hilfe des Bezirksarztes, des Landrats und der zuständigen Gendarmerieposten vollzogen wurde. Die Namen der Opfer wurden vom Verfasser anonymisiert.
A.F., 50 Jahre Ein langwieriges, den Vorgaben des Gesetzes vom 14. Juli 1933 folgendes Verfahren gegen A.F. begann im November 1934. Bezirksarzt Dr. Hans Zick, in der Garmisch-Partenkirchner Bahnhofstraße 13 hatte er seinen Amtssitz, leitete die Untersuchung und schrieb das Gutachten. Er notierte: „Bei der gestern in … vorgenommenen Untersuchung hat sich ergeben, dass A.F. an angeborenem Schwachsinn leidet und dass er damit zunächst unter die Bestimmungen des Gesetzes z. Verh. Erbkranken Nachwuchses fällt. Sowie ich im Besitz aller notwendigen Unterlagen bin, wird der Antrag von mir an das Erbgesundheitsgericht München gestellt werden.“ Fünf Monate nach dem Antrag des Garmisch-Partenkirchner Bezirksarztes, im März 1935, trat die 2. Kammer des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht München zusammen. Vorsitzender war Amtsgerichtsrat Wagner, als beamteter Beisitzer wurde der Arzt Dr. Limmer bestellt und als nichtbeamteter Beisitzer Professor Dr. Engelhard. Das Verfahren wurde nichtöffentlich geführt. Es wurde beschlossen: „A.F. ist unfruchtbar zu machen.“ Das „Gericht“ begründete seine Entscheidung mit diesen Worten: „Der Bezirksarzt in Garmisch beantragte am 21./22.11.34 beim Erbgesundheitsgericht München die Unfruchtbarmachung des Hilfsarbeiters A.F. in … und machte die den Antrag begründenden Tatsachen durch ein amtsärztliches Gutachten glaubhaft. Der Antrag ist zulässig; das Erbgesundheitsgericht München zuständig. Der Unfruchtbarzumachende ist geschäftsunfähig. Der Pfleger zur Sache angehört, gab keine Erklärung ab. Durch den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens und des Intelligenzprüfungsbogens ist zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass A.F. an angeborenem Schwachsinn leidet und erbkrank im Sinne des Ges. ist. Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass seine Nachkommen an schweren geistigen Erbschäden leiden werden. Seine Unfruchtbarmachung wurde einstimmig beschlossen.“ Die formaljuristisch korrekte Vorgehensweise - „zulässig … zuständig … zur Sache gehört“ - kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier und in allen folgenden Fällen die Würde eines hilflosen Menschen im Zusammenspiel von Justiz und Medizin mit Füßen getreten wurde. Im Juli 1935 veranlasste Dr. Zick das Bezirksamt Garmisch, „den F. mit polizeilicher Hilfe in das Krankenhaus Weilheim zwangsweise zu verbringen.“
R.K., Hilfsarbeiter Im Oktober 1934 informierte der Bezirksarzt das Amtsgericht Garmisch über die Erkrankung eines im Amtsgerichtsgefängnis einsitzenden Strafgefangenen, den er untersucht hatte: „Der Strafgefangene R.K. meldete sich heute wegen Blasenkatarrh krank. Die Untersuchung ergab, dass außer dieser Erkrankung ein ganz erheblicher offenbar angeborener Schwachsinn vorliegt. Damit fällt K. unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, so dass er nach Haftverbüßung (oder jetzt schon) der Heil- und Pflegeanstalt Eglfing/Haar zur Durchführung des Unfruchtbarmachungsverfahrens zu überstellen wäre.“ Zwei Tage später wandte sich das Bezirksamt Garmisch-Partenkirchen, vom Gericht offenbar über die Angaben des Garmisch-Partenkirchner Bezirksarztes informiert, an den Weilheimer Bezirksarzt mit dem „Ersuchen um gutachterliche Äußerung, ob Gemeingefährlichkeit im Sinne des Art. 80 Abs. II PolStrGB vorliegt, die eine Einschaffung des K. in die Heil- und Pflegeanstalt Eglfing/Haar ermöglichen würde.“ Sei dies nicht der Fall, so werde ersucht, „falls veranlasst, beim Erbgesundheitsgericht … Antrag auf Unfruchtbarmachung des K. zu stellen.“ Vier Tage später wäre R.K. nach Ablauf seiner Haftstrafe entlassen worden. Um das zu verhindern, schlug das Bezirksamt den Vorstand des Amtsgerichtsgefängnisses vor, R.K. „nach Strafende bis zur Einschaffung in die Heil- und Pflegeanstalt Eglfing/Haar in Polizeihaft zu nehmen.“ Sieben Wochen befand R.K. sich in dieser „Schutzhaft“, gegen die er wehrlos war. Beantragt hatte sie das Bezirksamt Garmisch-Partenkirchen mit der Begründung, R.K. werde sich, falls entlassen, dem Zugriff der Behörden entziehen, deshalb müsse er bis zur Entscheidung über den „Unfruchtbarmachungsantrag“ in Polizeihaft bleiben. Der Vorstand des Amtsgerichtsgefängnisses erteilte mit Schreiben vom 16.11.1934 sein Einverständnis dazu. Am 8. Dezember 1934 teilte das Bezirksamt dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen mit, dass der Bezirksarzt die „Durchführung des Unfruchtbarmachungsverfahrens“ gegen R.K. beantragt habe. Die Entscheidung durch das Erbgesundheitsgericht ließ auf sich warten. Am 9. Januar 1935 wandte sich Oberamtsrichter Kienle vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen an das Bezirksamt um mitzuteilen, dass „der Hilfsarbeiter R.K. … sich auf Verfügung des Bezirksamts Garmisch seit 20. Oktober 1934 mittags 12 Uhr hier in Polizeihaft“ befinde, „ohne dass bis jetzt über ihn weiterverfügt wurde.“ Tags darauf - „nach fernmündlicher Rücksprache mit Herrn Oberamtsrichter Dr. Kienle“ - durfte R.K „bis auf weiteres in Polizeihaft belassen werden.“ R.K. befand sich jetzt seit drei Monaten in Polizeihaft nur zu dem Zweck, ihn bis zur Einleitung des „Unfruchtbarmachungsverfahrens“ festzuhalten. Staatliche Willkür auf lokaler Ebene - Missachtung der Menschenwürde in einem Geflecht von Bezirksamt, Amtsgericht und Polizei.
Die Rolle der Polizei A.S., 34 Jahre alt, hat sich „zur Unfruchtbarmachung“ 1937 „freiwillig in das Krankenhaus nach Weilheim begeben“ meldete die Gendarmeriestation Wallgau. Das war die Ausnahme. Bei W.B., 36 Jahre, wurde 1935 „zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ von der Gendarmeriestation Obergrainau die „zwangsweise Einbringung in das Krankenhaus Weilheim“ veranlasst. Die junge Frau wurde am „Einlieferungstag“ um 8.30 Uhr festgenommen und um 14 Uhr nach Weilheim gebracht. T.F., 40 Jahre alt, war 1935 auf Beschluss des Erbgesundheitsgerichts München „unfruchtbar zu machen“. Landrat Dr. Wiesend ließ von der Gendarmeriestation Kohlgrub festzustellen, „ob sich T.F. bereits in das Krankenhaus Weilheim zur Unfruchtbarmachung begeben hat. Wenn nicht,“ so wurde angeordnet, „ist T.F. zwangsweise dorthin zu verbringen.“ S.J., 36 Jahre alt, war gemäß Beschluss des Erbgesundheitsgerichts München unfruchtbar zu machen, hatte aber die „mit eingeschriebenem Brief übermittelte Aufforderung unbeachtet gelassen“ und war „laut Schreiben der Leitung des Krankenhauses Weilheim dort nicht eingetroffen.“ Bezirksarzt Dr. Zick stellte daher den Antrag, die S.J. zwangsweise in das Krankenhaus Weilheim zu verbringen, um den Vollzug zu sichern.“ Die Gendarmeriestation Eschenlohe erhielt vom Bezirksamt den Auftrag, S.J. „aufzufordern, sich zum Zwecke der Unfruchtbarmachung binnen 5 Tagen in das Krankenhaus Weilheim zu begeben. Falls S.J. dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist sie zwangsweise dorthin zu verbringen.“ Der Bitte um Fristverlängerung durch den Ehepartner wurde nicht entsprochen.“
Die Dauer der Zwangsbehandlung Die Frauen und Männer, die vom Erbgesundheitsgericht München zur Zwangssterilisation verurteilt worden waren, mussten sich in der Regel zwischen einer und drei Wochen ins Krankenhaus Weilheim begeben.
Die Kosten trägt das Opfer B.A., 26 Jahre, wurde durch das Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen zur Zwangssterilisation in das Krankenhaus Weilheim eingewiesen. Das Krankenhaus machte folgende Rechnung auf: 7 Tage III. Klasse zu 4.- RM = 28.- RM, Operationssaalbenützung 10.- RM, lokale Narkose 2,50 RM, Nähmaterial 3,60 RM, Handschuhe 1,50 RM, Verbandmaterial 2,70 RM, Desinfektion 1,50 RM. Gesamtbetrag 49,80 RM. Zunächst musste die Schutzpolizei Garmisch-Partenkirchen ermitteln, bei welcher Krankenkasse B.A. versichert war. Die Kasse, so darf man annehmen, wollte sich die Kosten für den staatlich angeordneten Zwangseingriff von der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen erstatten lassen. Der Vertreter des Bürgermeisters, Beigeordneter Freudling, lehnte aber „mangels vorliegender Hilfsbedürftigkeit“ die Kostenerstattung ab. „Der Unfruchtbargemachte“, so argumentierte er, „ist bisher von der öffentlichen Fürsorge nicht unterstützt worden. Der unterhaltspflichtige Vater … war nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zeit der Unfruchtbarmachung seines Sohnes in der Lage, die Kosten des ärztlichen Eingriffs innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten … zu begleichen.“ Die Kosten für den von staatlicher Seite erzwungenen Eingriff wurden dem Opfer auferlegt. 49,80 RM - das entsprach 1940 etwa 55 Stundenlöhnen à 0,91 RM eines Arbeiters.[8] Bei M.B., 40 Jahre, begründete der Leiter der AOK Garmisch-Partenkirchen die Ablehnung der Kostenübername durch die Krankenversicherung mit der Begründung, „die Folgen der Unfruchtbarmachung stellen als solche keine Krankheit im Rechtssinne dar und begründen demgemäß bei normalem Verlauf keinen Versicherungsfall.“ Vielleicht musste auch hier das Opfer der körperlichen Erniedrigung die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Im Fall von E.J. übernahm die Regierung von Oberbayern die Kosten für Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus Weilheim in Höhe von 32.- RM aus öffentlichen Mitteln. Im „Einzelplan VII Fortdauernde Ausgaben Kap. 25 Tit. 12“ gab es eine „Verrechnungsstelle Vollzug des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. K.A., 35 Jahre, musste sich auf Veranlassung des Gesundheitsamtes Garmisch-Partenkirchen der „Unfruchtbar-machung“ unterziehen. Sie erhielt eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, vorzulegen dem Arbeitgeber. Der Garmisch-Partenkirchner O.H. wurde noch im Alter von 57 Jahren zur Sterilisation gezwungen. „H. ist Nichtarier“ notierten die Behörden. Da O.H. über kein Bareinkommen verfügte und als „praktisch erwerbslos“ galt, wurde der Ortsfürsorgeverband Garmisch-Partenkirchen eingeschaltet.
Eheerlaubnisanträge 1935 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, mit dem zutiefst in die Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen eingegriffen wurde - das sogenannte „Ehegesundheitsgesetz“. Eine Ehe galt demnach als „für die Volksgemeinschaft unerwünscht“, wenn einer der Partner, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung litt. Vor der Eheschließung hatten die Verlobten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass kein Ehehindernis vorlag. Beim Reichsministerium des Innern konnte im Zweifelsfall ein „Eheerlaubnisantrag“ gestellt werden. Zwei Fälle sind aktenkundig geworden: Einmal wurde die Eheschließung bewilligt, im zweiten Fall wandte sich der zuständige Bürgermeister an das Bezirksamt Garmisch, um mitzuteilen, dass „die vorgenannten Brautleute am 14. Mai 1938 diesamts das Aufgebot beantragt haben. Das Gesundheitsamt Landsberg am Lech erhob Bedenken wegen eines Ehehindernisses, weshalb die Genannten zur Vorlage eines Ehetauglichkeitszeugnisses ersucht wurden. Die Verhandlungen sind bereits seit Juni bei Herrn Bezirksarzt Dr. Zick und beim Bezirksamt anhängig.“ Der Ausgang der „Verhandlungen“ ist nicht bekannt.
"Gnadentod für unheilbar Kranke" Die „Unfruchtbarmachung“ von Menschen mit Behinderungen gegen ihren Willen war nur der erste Schritt in eine Bevölkerungspolitik, in der spätestens bei Kriegsbeginn rassenhygienische Vorstellungen mit volks- und kriegswirtschaftlichen Erwägungen verknüpft wurden. Hitlers Erlass vom 1. September 1939, dem Tag des Überfalls auf Polen, wurde zur Grundlage dafür, dass "unheilbar Kranken" der "Gnadentod gewährt“ wurde. Opfer dieser sogenannten „Euthanasieaktion“ gab es auch in Garmisch-Partenkirchen:[9]
1 Adolf Hitler, Mein Kampf (München 1935, 135. Auflage) S. 447 2 Hans Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte 1914-1949. Vierter Band: Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914-1949 (München 2003) S. 664ff - Kap. "Volkskörper" und "Ausmerze": Zwangssterilisation und Euthanasieaktion 3 Reichsgesetzblatt 1933 I S. 529, 4 Dr. med Stephan, Sprecher des NSD-Ärztebundes Garmisch-Partenkirchen - Garmisch-Partenkirchner Tagblatt, 28.11.1933 5 Marktarchiv Garmisch-Partenkirchen - Schachtel 39 / Akt 43 Verzeichnis der Gebrechlichen, Blinden, Taubstummen und Blöden 6 ebenda 7 Staatsarchiv München - LRA 62191, LRA 62194, LRA 62198, LRA 62200, LRA 62202, LRA 62203, LRA 62204, LRA 62205, LRA 62206, LRA 62207, LRA 62208, LRA 62209, LRA 62210, LRA 62211, LRA 62212, 8 Dietmar Petzina/Werner Abelshauser/Anselm Faust, Sozialgeschichtliches Arbeitsbuch III. Materialien zur Statistik des Deutschen Reiches 1914-1945 (München 1978) S. 98 9 Bundesarchiv - Bestand R 179 - Die Hinweise verdanke ich Roland Lory (Weilheim).
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